• Alle aufgeführten Preise verstehen sich incl. gesetzlicher MwSt. und können sich jederzeit ändern.
• Für Aufträge kleiner als Euro 100,- Nettobestellwert erheben wir eine Porto- und Verpackungskostenpauschale von Euro 6,00 zuzüglich MwSt.
• Mindestbestellwert ist Euro 25,- netto.
• Privatkunden zahlen aus organisatorischen Gründen per Vorauskasse.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 1A Medizintechnik
1. Allgemeines
1A Medizintechnik in Bocholt, erbringt alle Leistungen und Lieferungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner widerspricht 1A Medizintechnik hiermit. Die Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen werden nur Vertragsinhalt, wenn 1A Medizintechnik dem im Einzelfall ausdrücklich zustimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur für inländische Abnehmer und liegen auch künftigen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde.
2. Preise
Angebote und Notierungen sind grundsätzlich freibleibend.
3. Lieferung und Abnahme
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auch bei vereinbarter Frankolieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges behält 1A Medizintechnik sich vor. Der Versandweg ist durch 1A Medizintechnik transportversichert. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 1A Medizintechnik ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber kein Interesse hat. Für diesen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn 1A Medizintechnik sich im Leistungsverzug befand oder die Leistung aus einem von 1A Medizintechnik zu vertretenden Grund teilweise unmöglich wird; für diesen Fall sind jedoch Schadensersatzansprüche wegen teilweiser Unmöglichkeit und teilweisen Verzuges ausgeschlossen, wenn die Vertragsverletzungen von Seiten 1A Medizintechnik nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen worden ist (einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung von 1A Medizintechnik steht eine derartige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich). Hat der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, so kann 1A Medizintechnik deshalb an der eigenen Verpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Ist 1A Medizintechnik mit der von ihr zu erbringenden Leistung in Verzug, so hat die Nachfrist, die der Käufer setzt, die Leistungsmöglichkeit von 1A Medizintechnik angemessen zu berücksichtigen.
4. Zahlung
Die Rechnungen der 1A Medizintechnik sind zahlbar innerhalb 14 Tagen netto. Eine Zahlung ist erst dann bewirkt, wenn 1A Medizintechnik über den Betrag verfügen kann. Gerät der Käufer in Verzug, so ist 1A Medizintechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Bundesbank-Diskontsatz zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Bis dahin verbleibt das Eigentum bei 1A Medizintechnik.
6. Gewährleistung und Haftung
Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen leistet 1A Medizintechnik nur in dem Umfange Ersatz, wie 1A Medizintechnik diesen vom Vorlieferant erhält. Eine Mängelrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie spätestens zwei Tage nach Eingang der Sendung beim Käufer bei 1A Medizintechnik in schriftlicher Form eingeht. Nicht offensichtliche Schäden sind von kaufmännischen Käufern unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen. Rücksendungen haben grundsätzlich frei Haus zu erfolgen. Dem Käufer werden die Frachtkosten erstattet, sofern 1A Medizintechnik ein Verschulden trifft. Ist eine Rücknahme nicht auf das Verschulden der 1A Medizintechnik zurückzuführen, berechnet 1A Medizintechnik eine Spesenpauschale von Euro 8,-. 1A Medizintechnik ist nicht verpflichtet, Ware anzunehmen, die ohne vorheriges Einverständnis zurückgesandt wird. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich zu melden. Auch wenn 1A Medizintechnik auf Rechnung und Gefahr von 1A Medizintechnik liefert, ist es Sache des Käufers, sofort ein Schadensprotokoll mit dem Verkehrsunternehmen aufzusetzen. Dieses Protokoll wird sofort von 1A Medizintechnik benötigt, um Ersatzansprüche gegen das Verkehrsunternehmen durchsetzen zu können. Unterlässt es der Käufer, ein solches Protokoll anzufertigen und 1A Medizintechnik von dem Schaden zu unterrichten, so besteht die Gefahr, dass 1A Medizintechnik Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen kann. Kann 1A Medizintechnik Ansprüche gegen das Verkehrsunternehmen nicht durchsetzen, weil der Käufer es unterlassen hat, ein Schadensprotokoll anzufertigen oder 1A Medizintechnik rechtzeitig zu unterrichten, so wird sich 1A Medizintechnik am Käufer schadlos halten müssen. Wird ein mit einer Garantieerklärung geliefertes Gerät repariert oder werden an diesem Gerät Ersatzteile ausgetauscht, so verlängert sich dadurch - wenn nicht im Einzelfalle etwas anderes vereinbart ist - die Garantiezeit für das Gerät nicht; unberührt bleibt davon eine sich evtl. aus dem Gesetz ergebende Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Ist eine von 1A Medizintechnik gelieferte Sache mangelhaft, so ist 1A Medizintechnik berechtigt, nach eigener Wahl das Gerät nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ergeben sich aus einem Mangel über Nachbesserung, Ersatzlieferung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages hinausgehende Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, so haftet 1A Medizintechnik für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von 1A Medizintechnik beruht. Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung.
7. Datenspeicherung
Soweit geschäftsnotwendig, speichert und verarbeitet 1A Medizintechnik die Daten seiner Kunden EDV -mäßig.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Warenlieferungen, Zahlungen und sonstige Vertragsleistungen ist Bocholt. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Seiten ist Bocholt. 1A Medizintechnik ist nach eigenem Ermessen jedoch berechtigt, auch das für den Wohnsitz des Abnehmers zuständige Gericht in Anspruch zu nehmen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bocholt, im Januar 2005